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Die novellierte Gewerbeabfallverordnung - Neue Vorgaben für Abfallerzeuger/-besitzer und Abfallentsorger

Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für gewerbliche Abfallerzeuger und Abfallbesitzer als auch für Abfallentsorger (d. h. den Betreibern von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen).

Die GewAbfV umfasst wie bisher den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen, im Wesentlichen aufgeführt in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV), und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen die im Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) genannt sind.

Die im Infoblatt (siehe Downloadbereich unter „Infos über die Abfallwirtschaft“ auf der Homepage des Zweckverbandes) vorgegebene gesetzliche Neuregelung bei der GewAbfV ist analog umzusetzen.

 

Was gilt ab dem 01.08.2017?

-    Abfälle müssen grundsätzlich getrennt erfasst werden.

-    Falls das technisch nicht möglich oder zu aufwändig ist, können Abfälle weiterhin gemischt erfasst werden und über eine zugelassene Vorbehandlungsanlage bzw. Aufbereitungsanlage entsorgt werden.

-    Der Abfallerzeuger ist verpflichtet gegenüber den Aufsichtsbehörden eine Dokumentation über die gesetzeskonforme Trennung sowie den Verbleib seiner Abfälle zu erstellen und vorzuhalten.

-    Für Gewerbekunden, die bereits 90 Masseprozent ihrer Abfälle trennen, gibt es eine Ausnahmeregelung.

 

Was tun?

-    Detaillierte Informationen zur neuen GewAbfV hat der Zweckverband auf seiner Homepage im Downloadbereich unter „Infos über die Abfallwirtschaft“ veröffentlicht (siehe auch: Die novellierte Gewerbeabfallverordnung - Neue Vorgaben für Abfallerzeuger/-besitzer und Abfallentsorger) .

-    Die zuständige Behörde für die Umsetzung ist der GewAbfV ist die Kreisverwaltungsbehörde

-    gewerbliche Abfallerzeuger und Abfallbesitzer müssen über eine zugelassene Vorbehandlungsanlage bzw. Aufbereitungsanlagen ihre Abfälle entsorgen.

 

Der Zweckverband betreibt keine Vorbehandlungsanlage bzw. Aufbereitungsanlage im Sinne des § 6 GewAbfV. In der MVA Ingolstadt wird eine Beseitigung nach dem Verfahren D 10 oder eine Verwertung nach dem Verfahren R 01 durchgeführt. Auf der Deponie Eberstetten II wird eine Beseitigung nach dem Verfahren D 01 durchgeführt.

© Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt