Seit dem 30.09.2016 gilt die gesetzliche Änderung in der Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission vom 30.03.2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-VO), die zur Folge hat, dass HBCD/HBCDD-haltige Abfälle, die eine Konzentrati-onsgrenze von 1.000 mg/kg erreichen oder überschreiten, gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis als gefährliche Abfälle einzustufen sind und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sind.
Für das Gebiet des Zweckverbandes wurde diese gesetzliche Regelung zeitnah und flächendeckend umgesetzt.
In verschiedenen anderen Regionen des Freistaates Bayerns, Süddeutschlands und dem restlichen Bundesgebiet herrscht seit dem 30. September ein „Entsorgungsnotstand“ der in vielen Fällen zu einer massiven Behinderung der Bautätigkeit geführt hat.
Seit Sommer dieses Jahres sind deshalb bundesweit Initiativen zu einer „praktikablen“ Lösung des Problems mit den HBCDD-haltige Abfällen angelaufen. Letztendlich hat dies dazu geführt, dass auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen (Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) der Bundesrat am 16. Dezember 2016 (vgl. Drucksache 752/2/16) hierüber entschieden hat.
Im Hinblick auf die Umweltrelevanz von HBCD/HBCDD soll mit dem Verordnungsentwurf, Entscheidung des Bundesrates vom 16. Dezember 2016, die beabsichtigte Ausnahmeregelung für diesen Stoff zeitlich nicht unbeschränkt, sondern nur befristet für ein Jahr gelten. Dieser Aufschub ermöglicht es den Fachgremien des Bundes und der Länder, für die Abfälle, die aufgrund ihres Gehaltes an HBCD/HBCDD Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß POP-Verordnung unterliegen, Anforderungen für einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu erarbeiten, die notwendig sind, um eine rechtskonforme Entsorgung und die Einhaltung der Regelungen der POP-Verordnung sicherzustellen sowie die Rückverfolgbarkeit und Dokumentation des Entsorgungswegs zu gewährleisten.
Hier kann ein Infoblatt zu der Entscheidung des Bundesrates vom 16. Dezember 2016 heruntergeladen und bei Bedarf ausgedruckt werden.