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Neue Gebührensatzung des ZV Müllverwertungsanlage Ingolstadt

Der Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt (ZV) betreibt an seinen Standorten in Ingolstadt (Mailing) und Eberstetten (Not- und Reststoffdeponie) geeichte, öffentliche Waagen. Betrieb und Verwendung der Waagen sind im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) geregelt.

Für Kleinanlieferer, die Mengen unterhalb der Mindestlast anliefern, dürfen die an der Waage ermittelten Messwerte nicht zur Abrechnung verwendet werden. Für diese Fälle sieht die Gebührensatzung eine Pauschale vor. Als Mindestlast gilt die untere Grenze des Verwendungs¬bereichs, der vom Waagenhersteller angegeben wird.

Die Mindestlast ergibt sich aus der Auflösung der Wägezellen (Angabe in „e“). Im Wägebereich der Kleinanlieferer (bis 5.000 kg) ergibt sich als „e“ 5 kg (5.000 kg = 1000e). Die Mindestlast der Waagen, wie sie beim ZV eingesetzt werden, beträgt nach den rechtlichen Vorgaben somit 20e (100 kg). In der Vergangenheit war es zulässig, beim Verwiegen von minderwertigen Gütern (z.B. auch Abfall) die Mindestlast zu halbieren (10e = 50 kg). Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber aufgehoben, so dass ab dem 01.01.2018 wieder die Mindestlast von 100 kg gilt. Die neu festgesetzte Pauschale beträgt dann 7,50 €.

Über diesen Link kann die neue Gebührensatzung auch heruntergeladen und bei Bedarf ausgedruckt werden.

 

© Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt